Statuten des Vereins Poledance Playground

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.


§ 1

Name und Sitz des Vereines


Der Verein führt den Namen „Poledance Playground“, hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.


§ 2

Tätigkeitsbereich, Vereinszweck


Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:


a) Förderung, Pflege und Ausübung von Poledance & Tanz, Akrobatik, Fitness und Luftsportarten für alle Altersstufen.

b) Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen.

c) Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern.

d) kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden.

e) Öffentlichkeitsarbeit.


Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.


§ 3

Ideelle Mittel


Der Erlangung des Statutenzweckes dienen folgende Mittel:


a) Pflege der Leibesübungen auf den Gebieten des Sportes in den oben genannten Bereichen für alle Altersstufen.

b) Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe.

c) Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art (Workshops, Camps, Wettbewerbe etc).

d) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.

e) Errichtung und Erhalt von Sportstätten für die genannten Sportarten. 

f) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen.

g) Mitwirkung bei sportlichen Anlässen.

h) Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland

i) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

j) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art.


§4

Materielle Mittel


Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:


a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen).

c) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen. 

d) Kursbeiträge von vereinsexternen Personen.

e) Organisation von Workshops und Camps.

f) Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen.

g) Einnahmen aus der Untervermietung der Sportstätten. 

h) Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen.

i) Förderungsbeiträge.


§5

Mittelverwendung


Die materiellen Mittel werden zur Förderung folgender Vereinszwecke verwendet:


a) Raummiete und Betriebskosten

b) Versicherungen

c) Instandhaltung der Sportstätte

d) Anschaffung und Instandhaltung von Equipment

e) Trainerentschädigungen

f) Fortbildungen

g) Barauslagen

h) Veranstaltungen

i) Werbekosten


Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6

Arten der Mitgliedschaft


Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Über die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines eigenen Mitgliedsbeitrags fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.


§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. In allen bedarf es zwingend der Unterzeichnung der Beitrittserklärung als Zustimmung der Vereinsstatuten sowie des Haftungsausschlusses und der Hausordnung.


Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründerinnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.


§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.


Der freiwillige Austritt der ordentlichen Mitglieder kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich bei der Obfrau eintreffen. Der freiwillige Austritt der außerordentlichen Mitglieder kann monatlich erfolgen, der genaue Zeitpunkt wird in der Beitrittserklärung festgelegt. Erfolgt die Anzeige des Austrittes verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. das E-Mail Empfangsdatum maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur im Einzelfall unter einstimmiger Zustimmung des Vereinsvorstands möglich.


§ 9

Ausschlussbestimmungen


Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.


Der Ausschluss eines Mitgliedes bzw. die Aberkennung eines Ehrenmitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden. Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung in Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.


§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der Trainingszeiten zu beanspruchen. Dessen ungeachtet können die ordentlichen Mitglieder neben den üblichen Trainingszeiten die Vereinsräumlichkeiten inkl. dem darin befindlichen Equipment verwenden. Alle ordentlichen Mitglieder, welche Trainingsstunden leiten, sind entsprechend ihrem Aufwand zu entschädigen.

Das Stimmrecht  in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. 


Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch  das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten, die Beschlüsse der Vereinsorgane und die Hausordnung (inkl. Haftungsausschluss) zu beachten. 


Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe bis zum jeweilig vereinbarten Zahlungstermin verpflichtet. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Ein reduzierter Mitgliedsbeitrag wird für Schüler, Studenten und Lehrlinge gewährt. Bei einem Aussetzen oder einer Reduzierung des Mitgliedsbeitrages aufgrund Ausfalles durch Krankheit oder Verletzung gilt die Fallentscheidung durch den Vorstand.


§ 11

Vereinsorgane


Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 12

Generalversammlung


Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Eine  außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.


Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet  haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.


Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.


Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter  beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der  erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.


Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.


Den Vorsitz  in der Generalversammlung führt die Obfrau, bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 13

Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Beschlussfassung über den Voranschlag.

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. 

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge. 

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

g) Entlastung des Vorstandes.

h) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.             

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 14

Vorstand


Der Vorstand besteht aus:


a) der Obfrau und ihrer Stellvertreterin.

b) der Kassierin und ihrer Stellvertreterin.

c) der Schriftführerin und ihrer Stellvertreterin.


Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.


Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung  überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, dasdie Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand wird von der Obfrau, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher  Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt die Obfrau, bei Verhinderung die Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.


Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.


§ 15

Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen  und  gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. Die Aufgaben innerhalb des Vereins werden auf den Vorstand und die ordentlichen Mitglieder verteilt und in einem zusätzlichen Dokument festgehalten.
Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich folgende Angelegenheiten:


a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Verwaltung des Vereinsvermögens.

c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung. 

d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

e) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können

.f) Vornahme notwendiger Kooptierungen.

g) Entscheid über Investitionen, insbesondere für Anschaffung von Trainingsgeräten.


§ 16

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


Der Obfrau obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Die Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug  ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese  bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 


Die Kassierin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte und ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


Im Falle einer Veränderung tritt an Stelle der Obfrau, der Kassierin und der Schriftführerin die jeweilige Stellvertreterin.


§ 17

Rechnungsprüfer


Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.


§ 18

Schiedsgericht


In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.


Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem  Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine Person als Schiedsrichter namhaft macht. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist keinen Schiedsrichter, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag. Die beiden Schiedsrichter wählen innerhalb von weiteren sieben Tagen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Obfrau. 


Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen. Wird kein Ersatz namhaft gemacht, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.


Das Schiedsgericht versucht nach Gewährung beidseitigen Gehörs, mündlich oder schriftlich, zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeit erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.


§19

Vereinsauflösung


Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser es nach Abwicklung der Passiven das Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist für  gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke  im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.


Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.